Wenn Arbeitnehmer befristete Arbeitsverträge haben, sind Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass sie nicht ungerechtfertigter Diskriminierung ausgesetzt sind. Zudem muss der Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen zwischen demselben Arbeitgeber und demselben Arbeitnehmer für dieselbe Arbeit verhindert werden.
Dies sind die beiden Hauptziele der EU-Richtlinie, die dieses Thema regelt (1999/70/EG). Sie basiert auf einer Rahmenvereinbarung zwischen den europäischen Gewerkschaften und Arbeitgebern. Solche Rahmenvereinbarungen sind ein wichtiger Bestandteil des sozialen Dialogs der EU.
Die Richtlinie und die Vereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse verbieten es Arbeitgebern, Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen schlechter zu behandeln als unbefristete Arbeitnehmer, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung kann aus objektiven Gründen gerechtfertigt werden. Um Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen zu verhindern, müssen die EU-Mitgliedstaaten nach Konsultation mit den Sozialpartnern eine oder mehrere der folgenden Begrenzungen festlegen:
- die objektiven Gründe, die die Erneuerung von befristeten Verträgen oder Arbeitsverhältnissen rechtfertigen würden
- die maximale Gesamtdauer von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen und -verhältnissen
- die zulässige Anzahl an Verlängerungen.
Die Mitgliedstaaten müssen auch Sanktionen für Verstöße festlegen. Besondere Klauseln begrenzen die möglichen administrativen Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen. Die Mitgliedstaaten können auch entscheiden, dass die Vereinbarung nicht für die berufliche Erstausbildung und -praktika sowie für Arbeitnehmer in spezifischen öffentlichen oder öffentlich geförderten Ausbildungs-, Integrations- und Umschulungsprogrammen gilt.
Die Vereinbarung gilt für Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen, einschließlich Saisonarbeitern, die einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis gemäß den gesetzlichen, tariflichen oder praktischen Bestimmungen in jedem Mitgliedstaat haben.
Der Text der Richtlinie über befristete Arbeitsverhältnisse, die Dokumente zur Konsultation der Sozialpartner und die Umsetzungsberichte sind unten verfügbar.
Richtlinien
Vorbereitende Dokumente
- Flexibilität der Arbeitszeit und Sicherheit für Arbeitnehmer: Erste Phase der Konsultation mit den Sozialpartnern gemäß Artikel 3 des sozialen Politikeabkommens, das dem Vertrag SEC (1995) 1540/3 beigefügt ist
- Zweite Phase der Konsultation mit den Sozialpartnern SEC (1996) 658
- Vorschlag für eine Richtlinie betreffend das Rahmenabkommen über befristete Arbeitsverhältnisse, das von UNICE, CEEP und der CES abgeschlossen wurde COM (1999) 203
Umsetzungsberichte
- Bericht der Kommission - Nationale Umsetzungsmaßnahmen der Richtlinie 1999/70/EG (EU-15) SEC (2006) 1074
- Bericht der Kommission - Nationale Umsetzungsmaßnahmen der Richtlinie 1999/70/EG (EU-10) SEC (2008) 2485
Studien
- Umsetzungsbericht zur Richtlinie 1999/70/EG betreffend das Rahmenabkommen über befristete Arbeitsverhältnisse, das von UNICE, CEEP und der CES abgeschlossen wurde (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei) (März 2007)
- Berichte (Zusammenfassungen) zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG in Bulgarien und in Rumänien (2009)