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Employment, Social Affairs and Inclusion

Die EU hat Mindestanforderungen zum Schutz von Jugendlichen (unter 18 Jahren) sowie deren Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt. Außerdem wird Kinderarbeit verboten.

Die EU-Richtlinie zum Schutz von Jugendlichen am Arbeitsplatz (94/33/EG) fordert, dass die Mitgliedstaaten die Beschäftigung von Kindern (d.h. von Personen unter 15 Jahren oder noch in Vollzeitschulpflicht) verbieten müssen. Einige Ausnahmen sind für kulturelle, künstlerische, sportliche und werbliche Tätigkeiten sowie für bestimmte Ausbildungsstellen und leichte Arbeiten für Personen im Alter von mindestens 13 oder 14 Jahren möglich. Die Beschäftigung von Jugendlichen muss streng kontrolliert und unter den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen geschützt werden.

Die Richtlinie legt die allgemeinen Verpflichtungen des Arbeitgebers zum Schutz und zur Überwachung der Gesundheit und Sicherheit junger Arbeitnehmer fest. Sie spezifiziert auch Arten von Beschäftigungen, die von Jugendlichen nicht ausgeübt werden dürfen. Dazu gehören Arbeiten, die ihre mentalen oder physischen Fähigkeiten übersteigen, und Arbeiten, die mit schädlicher Exposition gegenüber gefährlichen Substanzen verbunden sind. Es gibt auch Regelungen zu Arbeitszeiten, Nachtarbeit, Ruhezeiten, Jahresurlaub und Pausen.

Der Text der Richtlinie ist verfügbar, ebenso wie die vorbereitenden Dokumente und Berichte über ihre Umsetzung und Anwendung.

Richtlinien

Vorbereitende Dokumente

Umsetzungsberichte

Studien