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Employment, Social Affairs and Inclusion

Um den europäischen Binnenmarkt zu vollenden, müssen die Unternehmen die Möglichkeit haben, ihre Geschäftstätigkeit auf EU-Ebene zu planen und umzustrukturieren. Der Status einer „Europäischen Gesellschaft“ (SE) mit eigenem Rechtsrahmen ist das Ziel einer EU-Verordnung (2157/2001). Dies wird es Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Holdinggesellschaft oder eine gemeinsame Tochtergesellschaft zusammenzuführen oder zu gründen, wobei die rechtlichen und praktischen Zwänge, die sich aus dem Bestehen unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen ergeben, vermieden werden.

Der Rechtsrahmen sieht auch die Beteiligung der Arbeitnehmer an europäischen Gesellschaften vor. Dies ist Gegenstand einer besonderen Zusatzrichtlinie (2001/86/EG). Sie soll sicherstellen, dass die Gründung einer SE nicht dazu führt, dass bestehende Regelungen für die Arbeitnehmerbeteiligung in den betreffenden Unternehmen verschwinden oder verwässert werden. Fordert daher eine Reihe von Vorschriften in diesem Bereich, vorzugsweise im Wege einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern; für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, sind subsidiäre Vorschriften vorgesehen. Bei der Gründung einer SE müssen Verfahren für die Unterrichtung und Anhörung sowie gegebenenfalls für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf transnationaler Ebene gewährleistet sein.

Der Wortlaut der Verordnung und der Zusatzrichtlinie sowie ein vorbereitendes Dokument und verschiedene Durchführungsstudien sind verfügbar.

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