Neue Formen flexibler Arbeitszeiten können sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von Vorteil sein. Teilzeitarbeit muss jedoch auf fairer Basis erfolgen.
Ein Rahmenabkommen zwischen den europäischen Arbeitgebern und Gewerkschaften zielt darauf ab, ungerechtfertigte Diskriminierung von Teilzeitarbeitern zu beseitigen und die Qualität der Teilzeitarbeit zu verbessern. Es soll auch die Entwicklung von Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis erleichtern und zur flexiblen Organisation der Arbeitszeit beitragen, wobei die Bedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern berücksichtigt werden. Rahmenabkommen sind wesentliche gemeinsame Beiträge der Sozialpartner zum europäischen Arbeitsrecht und zur Praxis. Dieses wird durch eine EU-Richtlinie (97/81/EG) unterstützt, die durch eine weitere Richtlinie (98/23/EG) auf das Vereinigte Königreich ausgeweitet wurde.
Das Rahmenabkommen verlangt, dass die Arbeitsbedingungen von Teilzeitarbeitern nicht weniger günstig sein dürfen als die von vergleichbaren Vollzeitarbeitern, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung kann aus objektiven Gründen gerechtfertigt werden. Darüber hinaus wird von den Arbeitgebern verlangt, soweit möglich, die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und deren Anfragen zu einem Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oder umgekehrt entgegenzukommen. Arbeitgeber sollten auch den Zugang zu den entsprechenden Arbeitsplätzen erleichtern.
Die Weigerung eines Arbeitnehmers, von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oder umgekehrt zu wechseln, darf an sich kein gültiger Grund für eine Kündigung sein.
Die Texte der Richtlinien sind verfügbar, ebenso wie die Konsultationsdokumente und ein Umsetzungsbericht.
Richtlinien
- Richtlinie 97/81/EG zum Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit, das von UNICE, dem Europäischen Zentrum der Arbeitgeber und Unternehmen, die öffentliche Dienste erbringen (CEEP), und der Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) abgeschlossen wurde
- Richtlinie 98/23/EG zur Ausdehnung der Richtlinie 97/81/EG zum Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit, das von UNICE, dem Europäischen Zentrum der Arbeitgeber und Unternehmen, die öffentliche Dienste erbringen (CEEP), und der Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) auf das Vereinigte Königreich und Nordirland ausgeweitet wurde
Vorbereitende Dokumente
- Flexibilität der Arbeitszeiten und Sicherheit für Arbeitnehmer: Erste Phase der Konsultation mit den Sozialpartnern SEC (95) 1540/3
- Zweite Phase der Konsultation mit den Sozialpartnern SEC (96) 658
- Vorschlag für eine Richtlinie über das Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit, das von UNICE, dem Europäischen Zentrum der Arbeitgeber und Unternehmen, die öffentliche Dienste erbringen (CEEP), und der Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) abgeschlossen wurde COM (97) 392
- Vorschlag für eine Richtlinie zur Ausdehnung der Richtlinie 97/81/EG zum Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit, das von UNICE, dem Europäischen Zentrum der Arbeitgeber und Unternehmen, die öffentliche Dienste erbringen (CEEP), und der Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) auf das Vereinigte Königreich und Nordirland COM (98) 84
Umsetzungsbericht
Studie
- Kommissionsbericht - Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG zum Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit, das von UNICE, dem Europäischen Zentrum der Arbeitgeber und Unternehmen, die öffentliche Dienste erbringen (CEEP), und der Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) abgeschlossen wurde (Zypern, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei und Slowenien) (2007)
- Berichte (Zusammenfassungen) über die Umsetzung der Richtlinie 1997/81/EG in Bulgarien und in Rumänien (2009)